WICHTIGE HINWEISE
Thermenwartung ist und bleibt Pflicht!
Wien (NEF - 18.02.2010 15:18 Uhr)
Auch wenn das jüngste OGH-Urteil die Verpflichtung für die Mieter, jährliche Wartungsarbeiten an der Therme durchführen zu lassen, bleibt die gesetzliche Verpflichtung einmal im Jahr Gasgeräte reinigen (warten) zu lassen aufrecht!
Ing. Michael Mattes, Innungsmeister der Wiener Installateure, warnt nun nach dem aktuellen Urteil, auf die Wartung zu verzichten.
"Nicht gewartete Gasgeräte belasten Geldbörse und Umwelt und können zu einem enormen Gesundheitsrisiko für die Betreiber werden. Und ein nicht rechtzeitig gewartetes Heizungsgerät, das gerade bei großer Kälte ausfällt, ist mehr als ärgerlich!" meint der Innungsmeister.
"Ein regelmäßig vom Fachmann gewartetes Gasgerät ist betriebssicher, spart Geld, schont die Umwelt und sichert eine zuverlässig funktionierende Heizung in der kalten Jahreszeit. Gut gewartet arbeitet sie effizienter, denn sie braucht dann weniger Gas.
So spart sie Energie und senkt die Heizkosten. Der geringere Gasverbrauch macht sie auch umweltfreundlicher, denn sie stößt weniger CO2 und Schadstoffe aus".
Das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz schreibt die jährliche Reinigung aller Feuerungsanlagen eindeutig vor (§ 15a). "Die Veranlassung der Wartung von Feuerstätten in und die Beseitigung der Ablagerungen aus sonstigen Räumen obliegt deren Benützern." schreibt das Gesetz vor.
Oft kommt es bekanntlich zu Streitigkeiten, wer die Installateurrechnung begleicht. Grundsätzlich bekommt derjenige, der den Auftrag gegeben hat, auch die Rechnung des Installateurs.
Die Wiener Installateurinnung warnt zugleich auch vor Billiganbietern, die mit vermeintlichen Rabatt- und Sonderangeboten Werbung mit Flugblättern machen. Mattes: "Diesen Firmen fehlt oft die Gewerbeberechtigung. Die vermeintlichen Monteure sind oft ohne Fachausbildung und gefährden durch ihre Aktivitäten Leib und Leben." Der Wiener Innungsmeister empfiehlt, in der näheren Umgebung nach einem der 900 Installateur-Fachbetriebe zu sehen oder die Innung zu Fragen (T 514 50 -2009).
Mattes weist darauf hin, dass in Wien die Wartung und Überprüfung von Heizungsanlagen durch den Gesetzgeber genau geregelt ist:
Wartung / Reinigung:
Jährlich
Abgasmessung
• mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 15 kW und weniger als 26 kW:
alle 5 Jahre
• mit Gas befeuerten Feuerstätten mit mehr als 26 kW:
jährlich
• Feuerstätten (Öl, Holz, Pellets,...) mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 15 kW:
alle 2 Jahre
• Feuerstätten (Öl, Holz, Pellets,...) mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW:
jährlich
Einmalige Inspektion von alten Heizungsanlagen:
Heizungsanlagen für gasförmige, flüssige oder feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung über 20 kW, die älter als 15 Jahre sind (Typenschild oder gleichwertige Nachweise), sind einer einmaligen Prüfung durch eine fachkundige Person (§ 15f Abs. 7) dahin zu unterziehen, ob eine Überdimensionierung der Heizungsanlage im Verhältnis zum Heizbedarf oder ein hoher spezifischer Brennstoffverbrauch vorliegt. Die Inspektion und die Beurteilung sind unter Beachtung der einschlägigen Normen und gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen.
5-Liter-Warmwasserheizer ohne Kaminanschluss:
Überprüfung alle 2 Jahre